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Norddeutsche Steinzeugwerke GmbH - Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Stand 05/2008 -

I. Allgemeines
1. Soweit wir Montageleistungen durchführen, gelten vorrangig vor diesen Bedingungen die Bestimmungen der Verdingungsordnung f
ür Bauleistungen Teil B (VOB/B) einheitlich für die Lieferungen und die Montageleistungen. Die VOB/B liegen zur Einsichtnahme für den Kunden in unserem Geschäftslokal aus. Für Verkäufe gelten nur die nachfolgenden Bedingungen.
2. Unsere Lieferungen und Angebote erfolgen, soweit diese Bedingungen gelten (Ziff. I.1) ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts-, bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern.
3. Die Abgabe unserer Angebote erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefermöglichkeit und freibleibend hinsichtlich der Lieferzeit und der Liefermenge. Jeder Vertragsabschluß, sowie alle mündlichen und telefonischen Abmachungen sind nur wirksam, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen oder durch Übersendung von Ware und Rechnung anerkennen. Über das Vertragsverhältnis entscheidet deutsches Recht.
4. Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile macht nicht den ganzen Vertrag unwirksam. Die Rechte des Käufers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar.
5. Erfüllungsort für Lieferung ist das Lieferwerk.
6. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Dörentrup ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis, auch hinsichtlich Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
7. Technische Beratungen, Auskünfte, Hinweise und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, sind jedoch unverbindlich und begründen nur im Rahmen der Ziff. V.7 dieser Bedingungen eine Haftung.

II. Preise und Nebenkosten
1. Unsere Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, in Euro ab Werk, die gesetzliche Mehrwertsteuer wird gesondert berechnet. Treten nach Erteilung des Auftrages Umwälzungen wirtschaftlicher Art oder andere Veränderungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unvorhersehbar waren, ein und werden dadurch die bei Kaufabschluß bestehenden Grundlagen von Leistung und Gegenleistung wesentlich verändert, so sind wir nur dann verpflichtet zu liefern, wenn der Käufer seine Leistungen den geänderten Verhältnissen anpaßt. Uns steht in diesem Falle das Recht zu, vom Vertrage zurückzutreten. Erhöhen sich bis zur Auslieferung Löhne, Materialpreise, andere Preisfaktoren und Nebenkosten, so sind wir berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend höhere Preise zu beanspruchen.
2. Bei frachtfreier Lieferung ist die Fracht vom Empfänger vorzulegen, wird aber vom Rechnungsbetrag abgezogen. Anschluß-, Wiege- und ähnliche Gebühren sowie sonstige Kosten, die mit dem Transport zusammenhängen, gehen zu Lasten des Käufers. Ändern sich vor Beendigung einer frachtfrei vereinbarten Lieferung die in der Preisberechnung zugrundegelegten Frachtsätze, so geht der Unterschied zu Gunsten oder zu Lasten des Käufers.

III. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung in bar ohne Abzug zu erfolgen. Für den Beginn von Zahlungsfristen ist das Rechnungsdatum maßgebend.
2. Werden in Ausnahmefällen Wechsel entgegengenommen, so gehen Diskont, Bank- und Stempelspesen zu Lasten des Käufers. Wechselzahlung erfolgt nur erfüllungshalber und gilt nicht als Barzahlung. Sie berechtigt daher den Käufer nicht, einen etwa vereinbarten Skonto zu ziehen. Im Falle der Entgegennahme von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Aufrechnungsansprüche wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Käufers werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern nicht die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Käufer kann wegen irgendwelcher Gegenansprüche ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausüben. Dies gilt nicht, wenn das Zurückbehaltungsrecht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht oder wenn die Gegenansprüche des Käufers auf einer mangelhaften Leistung unsererseits beruhen oder unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Falls der Käufer mit der Bezahlung einer fälligen Rechnung in Verzug ist, können wir weitere vereinbarte Lieferungen einstellen oder zunächst Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen. In diesem Falle tritt die sofortige Fälligkeit auch der übrigen gegen den Käufer bestehenden Forderungen ein. Bei Zahlungseinstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder schon abgesandte Materialien bei Eintreffen bei dem Empfänger zurückzuholen.

IV. Lieferung und Versand
1. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung ohne eigenes Verschulden wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Fehlbrände und Veränderungen im Rohstoffvorkommen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Hieraus kann der Käufer keine Schadenersatzansprüche herleiten.
2. Können wir vereinbarte Lieferfristen ausnahmsweise nicht einhalten, ist der Käufer zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.
3. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, oder uns in Verzug befinden, hat der Käufer neben dem Anspruch auf Lieferung einen Anspruch auf Ersatz seines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens; dieser Anspruch beschränkt sich jedoch auf höchstens 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Für darüber hinausgehende Ansprüche gilt Ziff. V.7 dieser Bedingungen.
4. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Empfängers.
5. Entladekosten gehen zu Lasten des Käufers. Beauftragung fremder Spediteure oder Frachtführer erfolgt im Namen und für Rechnung des Käufers.
6. Menge: Für die Mengen- oder Gewichtsfeststellungen sind die im Lieferwerk ermittelten Werte maßgebend. Mindergewichte bis zu 5 % dürfen nicht in Abzug gebracht werden. Gesackte Ware wird brutto für netto geliefert.

V. Gewährleistung, Schadensersatz, Rücktritt
1. Die Lieferung erfolgt in handelsüblicher Beschaffenheit. Beanstandungen hinsichtlich der Menge, des Sortiments und der Qualität werden von uns nur berücksichtigt, wenn der Käufer bei vereinbarter Abnahme im Werk sofort – sonst spätestens sieben Tage nach Eingang beim Empfänger – die erkennbaren Mängel schriftlich anzeigt, bei Mängeln, die nicht sofort erkennbar sind, muß die Rügeanzeige unverzüglich nach der Entdeckung – gemäß der gesetzlichen Bestimmungen – erstattet werden. Nach Ablauf dieser Fristen sind Mängelrügen ausgeschlossen.
2. Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Waren von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit begründet keine Mängelrechte des Käufers.
3. Ein Muster, nach welchem eine Bestellung erfolgt, stellt immer nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware dar. Die Eigenschaften des Musters können nicht als zugesichert angesehen werden. Dasselbe gilt auch bei Verkäufen nach Prospekt, Katalog und nach unseren Angaben. Infolge der Besonderheit der Fertigung kann eine Gewähr dafür nicht übernommen werden, dass die Ware in der Farbe völlig gleichmäßig ausfällt. Ebenso bleiben handelsübliche Abweichungen unseres Materials vorbehalten.
4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine vom Käufer gesetzte angemessene Frist von mindestens zwei Wochen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl oder ist uns unzumutbar, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises vorzunehmen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. V.7 dieser Bedingungen.
5. Die Mängelansprüche des Käufers verjähren in einem Jahr ab der Ablieferung der Waren. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz gem. § 438 Abs.1 Nr.2 b (bei Sachen für Bauwerke) und § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) BGB längere Fristen vorschreibt. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, die nicht gem. Ziffer V.7 dieser Bedingungen ausgeschlossen sind, gilt die jeweils einschlägige gesetzliche Verjährungsfrist.
6. Wenn der Käufer die verkaufte neu hergestellte Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen mußte oder der Abnehmer des Käufers den Kaufpreis gemindert hat (§ 478 BGB), gelten, falls die verkaufte Sache an einen Verbraucher als Letztkäufer (Endverbraucher) verkauft wurde, die gesetzlichen Rechte des Käufers bei Mängeln ohne die in dieser Bestimmung genannten Einschränkungen der Mängelrechte mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche. Der Käufer muß uns wegen des von dem Endabnehmer geltend gemachten Mangels die sonst erforderliche Frist nicht setzen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziff. V.7 dieser Bedingungen.
7. Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen unsererseits sind unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dieses gilt nicht:
1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
2. Für sonstige Schäden, wenn
a) diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder dem unserer leitenden Angestellten beruhen,
b) eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht - insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht) verletzt wurde,
c) eine sonstige, nicht unter b) fallende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurde.
In den Fällen b) und c) ist die Haftung der Höhe nach auf den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens begrenzt.
Soweit die Haftung vorstehend ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Der vorstehende Haftungsausschluß gilt nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Der Käufer ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung durch uns nur bei einem Verschulden unsererseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer und seine Konzernunternehmen jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)Eigentum durch Verbindung oder Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Käufers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Käufer verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung wird widerrufen, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt, ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, Beschädigungen oder Abhandenkommen der Ware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Die Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung unseres Eigentumsrechts hat der Käufer dann zu tragen, wenn er diese Obhuts- und Hinweispflicht verletzt. Die Kostentragungspflicht trifft den Käufer auch, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Sie können unsere AGBs hier als PDF downloaden.


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